B. Dagegen erhob der Rekurrent am 28. Dezember 2016 Einsprache. Er brachte vor, dass er und seine Ehefrau den jeweiligen Wohnsitz selber bestimmen könnten. Als sich seine Frau damals in C.________ angemeldet habe, habe er ebenfalls vorgesprochen und erklärt, dass er als EU-Bürger seinen ausländischen Wohnsitz beibehalte. Auch die Steuerverwaltung habe mit Entscheid vom 10. Juni 2010 bestätigt, dass er keinen Wohnsitz in C.________ habe und folglich keine gemeinsame Veranlagung erfolge. Sodann sei es störend, dass die Steuerverwaltung erst sechs Jahre nach dem Wegzug seiner Ehefrau von C.________ seinen Wohnsitz für die Steuerjahre 2008 bis 2010 festlege. Dies sei nicht akzeptabel.