So wurde anlässlich des Einspracheverfahrens die Veranlagung der Ehefrau pro 2010 betreffend festgestellt, dass der Rekurrent den Wohnsitz seiner Familie als "Zweitwohnsitz bzw. Feriendomizil" nutzt. Infolge dieser Feststellung sowie aufgrund einer Voruntersuchung seitens der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU), setzte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Zentrale Veranlagungsbereiche, Wohnsitz (Steuerverwaltung) den steuerrechtlichen Wohnsitz des Rekurrenten für die Steuerjahre 2008, 2009 und 2010 mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 in der Schweiz bzw. im Kanton Bern bzw. in C.________ fest.