Eine Anmeldung des Rekurrenten erfolgte nicht bzw. gemäss eigenen Angaben behielt der Rekurrent den ausländischen Wohnsitz bei. Aufgrund der in den Steuererklärungen deklarierten Daten sowie des Umstands, dass sich die Ehefrau mit den Kindern im Jahr 2011 ohne Nennung einer neuen Adresse von C.________ abmeldete, entstanden bei der Steuerbehörde Zweifel bezüglich des steuerrechtlichen Wohnsitzes des Rekurrenten in den Jahren 2008 bis 2010. So wurde anlässlich des Einspracheverfahrens die Veranlagung der Ehefrau pro 2010 betreffend festgestellt, dass der Rekurrent den Wohnsitz seiner Familie als "Zweitwohnsitz bzw. Feriendomizil" nutzt.