{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2017-09-19", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-167_2017-09-19.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_167_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb1e9989522819f82c3bc53846c56dd893da62cbacd262da1d7a3ca277fd0a33e9b70d9b78ca0c5e483f71e6e0cdbc4fae?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb1e9989522819f82c3bc53846c56dd893da62cbacd262da1d7a3ca277fd0a33e9b70d9b78ca0c5e483f71e6e0cdbc4fae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_167", "Checksum": "658c43b4b8e4f687c4f4b3f9e7a950b6"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 19.09.2017 100 2017 167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 19.09.2017 100 2017 167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 19.09.2017 100 2017 167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2008-2010 - internationaler Wohnsitz | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:19", "Checksum": "b16a44a5c4977d35656f9757953a456c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 19.09.2017 100 2017 167\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2008-2010 - internationaler Wohnsitz | die kantonalen Steuern\n\n100 17 167\n100 17 168\n100 17 169\n200 17 248\n200 17 249\n200 17 250\nGemeinde: C.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 21.9.2017 PKA/DGR/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 19. September 2017\n\nEs wirken mit: Präsident Kästli, Fachrichter Junod und Studer sowie Gribi und Mosimann als\nGerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für die Kantons- und Gemeindesteuern\nsowie die direkte Bundessteuer pro 2008, 2009 und 2010\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ (Rekurrent) ist italienisch-schweizerischer Doppelbürger. Er ist verheiratet mit\nB.________ (Ehefrau) und hat drei Kinder. Per 1. August 2008 meldete sich die Ehefrau mit\nden Kindern aus dem Ausland (H.________) herkommend in C.________ (Kanton Bern) an.\nEine Anmeldung des Rekurrenten erfolgte nicht bzw. gemäss eigenen Angaben behielt der Rekurrent den ausländischen Wohnsitz bei. Aufgrund der in den Steuererklärungen deklarierten\nDaten sowie des Umstands, dass sich die Ehefrau mit den Kindern im Jahr 2011 ohne Nennung\neiner neuen Adresse von C.________ abmeldete, entstanden bei der Steuerbehörde Zweifel\nbezüglich des steuerrechtlichen Wohnsitzes des Rekurrenten in den Jahren 2008 bis 2010. So\nwurde anlässlich des Einspracheverfahrens die Veranlagung der Ehefrau pro 2010 betreffend\nfestgestellt, dass der Rekurrent den Wohnsitz seiner Familie als \"Zweitwohnsitz bzw. Feriendomizil\" nutzt. Infolge dieser Feststellung sowie aufgrund einer Voruntersuchung seitens der\nEidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU),\nsetzte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Zentrale Veranlagungsbereiche, Wohnsitz\n(Steuerverwaltung) den steuerrechtlichen Wohnsitz des Rekurrenten für die Steuerjahre 2008,\n2009 und 2010 mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 in der Schweiz bzw. im Kanton Bern bzw.\nin C.________ fest.\n\nB. Dagegen erhob der Rekurrent am 28. Dezember 2016 Einsprache. Er brachte vor, dass\ner und seine Ehefrau den jeweiligen Wohnsitz selber bestimmen könnten. Als sich seine Frau\ndamals in C.________ angemeldet habe, habe er ebenfalls vorgesprochen und erklärt, dass er\nals EU-Bürger seinen ausländischen Wohnsitz beibehalte. Auch die Steuerverwaltung habe mit\nEntscheid vom 10. Juni 2010 bestätigt, dass er keinen Wohnsitz in C.________ habe und folglich keine gemeinsame Veranlagung erfolge. Sodann sei es störend, dass die Steuerverwaltung\nerst sechs Jahre nach dem Wegzug seiner Ehefrau von C.________ seinen Wohnsitz für die\nSteuerjahre 2008 bis 2010 festlege. Dies sei nicht akzeptabel. Zudem sei dem Familienort nicht\nmehr das gleiche Gewicht zuzuordnen, wie dies früher einmal der Fall gewesen sei. Dass er\nzwei oder drei Mal pro Jahr bei seiner Familie gewesen sei, vermöge einen Wohnsitz in\nC.________ noch nicht zu begründen. Er könne sich als EU-Bürger frei im EU-Raum bewegen\nund sein Wohnsitz in G.________ (Ausland) sei aktenkundig und vom Gericht des Kantons\nE.________ akzeptiert worden.\n\nC. Am 21. März 2017 wies die Steuerverwaltung die Einsprache des Rekurrenten ab. Zur\nBegründung brachte sie vor, dass Ehegatten in ungetrennter Ehe grundsätzlich ein gemeinsames Steuerdomizil hätten, welches sich i.d.R. in jenem Kanton befände, in welchem sich die\nFamilie aufhalte. Dass sich der steuerliche Wohnsitz von Ehegatten am Familienort befände,\ndürfe bei der Beweiswürdigung als natürliche Vermutung gelten, für welche die steuerpflichtige\n\n-2-\nPerson den Gegenbeweis zu erbringen habe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der einen\nLebensmittelpunkt begründende Aufenthalt Spuren hinterlasse, welche auch sechs Jahre\nspäter noch nachgewiesen werden könnten. So sei es dem Rekurrenten durchaus zuzumuten,\nseine Kreditkaren- bzw. Debitkartenauszüge der letzten sechs Jahre einzuverlangen und damit\nnachzuweisen, dass er sich kaum in der Schweiz aufgehalten habe. Auch der Nachweis einer\nbestehenden unbeschränkten Steuerpflicht an einem anderen Ort oder einer entsprechenden\nNiederlassungsbewilligung wären weitere Möglichkeiten, den Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort glaubhaft zu machen. Der Rekurrent lege seiner Einsprache nicht einen einzigen Beleg bei, sondern begnüge sich mit Behauptungen. Jedenfalls sei ein Wohnsitz im Ausland nicht\naktenkundig. Weiter könne auch aus der Tatsache, dass in den Steuerjahren 2008 und 2009\nlediglich die Ehefrau des Rekurrenten besteuert worden sei, nichts zu Gunsten des Rekurrenten\nabgeleitet werden.\n\n"}