4.3 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Vertreter sinngemäss geltend macht, dass eine Steuerbelastung, die dazu führe, dass die Vermögenssubstanz der Rekurrenten verzehrt werden müsse, gegen die verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsgarantie verstosse (vgl. Schreiben des Vertreters vom 27.9.2017, S. 2; Stellungnahme des Vertreters vom 29.12.2017, S. 2). Die vom Vertreter geltend gemachte Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) ist verfehlt und zielt an der Sache vorbei, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.