143 Abs. 1 DBG). Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 hat die Steuerrekurskommission die Rekurrenten bzw. deren Vertreter unter Hinweis auf Art. 199 Abs. 2 StG bzw. Art. 143 Abs. 1 DBG auf eine drohende reformatio in peius hingewiesen und es wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme gewährt. Mit der gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme sind die Voraussetzungen einer reformatio in peius erfüllt und die von der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid pro 2015 berücksichtigten selbstgetragenen Krankheitskosten von insgesamt CHF 8'930.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 9'462.-- (direkte Bundessteuer) auf CHF 5'221.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 5'753.-- (direkte Bundessteuer) zu kürzen.