4.1 Im vorliegenden Fall war die Rekurrentin unstreitig ab dem 9. Juni 2015 in der Pflegestufe 2 des zentralen Systems des Kantons Bern eingestuft (vgl. Tarifausweis der Rekurrentin vom 11./15.6.2015; Steuerdossier, pag. 104). Die Heimkosten der Rekurrentin des Jahres 2015 stellen somit abzugsfähige Krankheitskosten dar, soweit sie die Grundtaxe (Pflegestufe 0) übersteigen, demgegenüber fällt die Grundtaxe bzw. fallen die Kosten des Aufenthalts (Kosten für Hotellerie, nicht medizinische Betreuungsleistungen sowie Infrastruktur) nicht unter die abzugsfähigen Pflegekosten, sondern unter die nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Gemäss dem Informationsschreiben 2015 der GEF