4. Weil die Rekurrenten aus steuerrechtlicher Sicht nicht als behindert qualifiziert werden, kommt bei ihnen allenfalls der Krankheitskostenabzug in Frage, was als nächstes zu prüfen ist. Hierbei kann bezüglich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten auf die rechtlichen Erwägungen in den obgenannten Entscheiden verwiesen werden (vgl. E. 3 hiervor). Es ist jedoch nochmals darauf hinzuweisen, dass erst Heimkosten, die die Pflegestufe 0 (Grundtaxe) des zentralen Systems des Kantons Bern bzw. die Kosten des Aufenthalts übersteigen, als Krankheitskosten gelten.