Vorliegend gehören die Rekurrenten jedoch zur Gruppe der Heimbewohner, für die allein der konkrete Pflege- und Betreuungsaufwand massgebend ist und es nicht auf die allgemeine Beurteilung des Gesundheitszustands durch den Hausarzt ankommt (VGE 100.2016.193/194 vom 25.7.2017, E. 4.2.3). Mit Pflege- und Betreuungsaufwand im Sinn von KS Nr. 11 ist zudem einzig der Zeitaufwand des Heimpersonals gemeint, weshalb die teilweise gegenseitige Pflege der Rekurrenten nicht zur Folge hat, dass der Pflege- und Betreuungsaufwand erhöht und der Schwellenwert von 60 Minuten überschritten wird (VGE 100.2016.193/194 vom 25.7.2017, E. 4.2.1).