3.2 Was der Vertreter dagegen vorbringt, ändert nichts daran, dass bei den Rekurrenten in den Jahren 2014 und 2015 keine Behinderung im Sinn des KS Nr. 11 bestand. Daran ändert insbesondere nichts, dass der an sich sinnvolle Heimeintritt nicht freiwillig, sondern eine sog. Unterbringung war (VGE 100.2016.193/194 vom 25.7.2017, E. 4.2.2) und die gesundheitliche Situation der Rekurrenten sich zwischenzeitlich offenbar verschlechtert hat. Unerheblich ist auch, dass der Hausarzt der Rekurrenten den Heimeintritt aus medizinischen Gründen unterstützte und später selber im Alters- und Pflegeheim D.________ als Heimarzt tätig war.