Der Pflegebedarf von einer Stunde ist dabei als Schwelle zu verstehen, die in den Jahren 2014 und 2015 – wie im Vorjahr – erst ab 22 BESA-Punkten (Bewohnerinnen-Einstufungs- und Abgrenzungssystem) bzw. ab der Pflegestufe 4 erreicht wird (vgl. Anhang 1 zu Art. 3 der Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311] in der für die Jahre 2014 und 2015 gültigen Fassungen).