Die massgeblichen Gesichtspunkte für die steuerliche Abzugsfähigkeit von behinderungsbedingten Kosten haben sowohl die Steuerrekurskommission als auch das Verwaltungsgericht in den Entscheiden pro 2013 ausführlich dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann, zumal der Vertreter deren Richtigkeit sinngemäss anerkennt. Es sei an dieser Stelle bloss wiederholt, dass als behinderungsbedingte Kosten solche gelten, die als Folge einer Behinderung entstehen (kausaler Zusammenhang) und weder Lebenshaltungskosten noch Luxusausgaben darstellen. Heimbewohner und Spitex-Patienten gelten als behindert im Sinn von Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG und Art. 38