Jenen Entscheid haben die Rekurrenten beim Verwaltungsgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten, welches die Beschwerde vollständig abwies (vgl. VGE 100.2016.193/194 vom 25.7.2017). Die massgeblichen Gesichtspunkte für die steuerliche Abzugsfähigkeit von behinderungsbedingten Kosten haben sowohl die Steuerrekurskommission als auch das Verwaltungsgericht in den Entscheiden pro 2013 ausführlich dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann, zumal der Vertreter deren Richtigkeit sinngemäss anerkennt.