Hierbei kam die Steuerrekurskommission zum Schluss, dass beide Rekurrenten im Jahr 2013 in der Pflegestufe 0 des zentralen Systems des Kantons Bern eingestuft worden sind, weshalb sie im Steuerjahr 2013 nicht als behindert galten und die Heimkosten nicht als behinderungsbedingte Kosten in Abzug bringen konnten (vgl. RKE 100.2015.82 vom 7.6.2016, E. 2 ff., nicht publiziert). Jenen Entscheid haben die Rekurrenten beim Verwaltungsgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten, welches die Beschwerde vollständig abwies (vgl. VGE 100.2016.193/194 vom 25.7.2017).