3. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von geleisteten Heimkosten war bei den Rekurrenten bereits im Vorjahr 2013 strittig und in einem vorangegangenen Verfahren vor der Steuerrekurskommission zu beurteilen. Hierbei kam die Steuerrekurskommission zum Schluss, dass beide Rekurrenten im Jahr 2013 in der Pflegestufe 0 des zentralen Systems des Kantons Bern eingestuft worden sind, weshalb sie im Steuerjahr 2013 nicht als behindert galten und die Heimkosten nicht als behinderungsbedingte Kosten in Abzug bringen konnten (vgl. RKE 100.2015.82 vom 7.6.2016, E. 2 ff., nicht publiziert).