Diese Beurteilung sei für die Steuerperiode 2013 in den entsprechenden Entscheiden der Steuerrekurskommission und des Verwaltungsgerichts bereits vorgenommen worden. Gemäss Tarifausweisen seien im Jahr 2014 beide Rekurrenten unverändert mit einer Pflegestufe 0 und im Folgejahr einzig die Rekurrentin in die Pflegestufe 2 eingestuft worden. Da der Pflegeaufwand gemäss Tarifeinstufung weiterhin weniger als 60 Minuten pro Tag betrage, stellten die Heimkosten somit grundsätzlich Lebenshaltungskosten dar. Demzufolge seien die Rekurrenten aus steuerrechtlicher Sicht nicht behindert, sondern altersgebrechlich und die Kosten nicht als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig.