D. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2017 die kostenfällige Abweisung der Rekurse und Beschwerden. Sie bringt im Wesentlichen vor, im vorliegenden Fall gelte es erneut zu beurteilen, ob die Rekurrenten aus steuerrechtlicher Sicht als behindert zu qualifizieren seien und ob ein entsprechender Abzug für die Kosten im Pflegeund Altersheim vorgenommen werden könnte. Diese Beurteilung sei für die Steuerperiode 2013 in den entsprechenden Entscheiden der Steuerrekurskommission und des Verwaltungsgerichts bereits vorgenommen worden.