Zusätzlich wies die Steuerverwaltung auf den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) vom 26. März 2015 (richtig: 7.6.2016; RKE 100.2015.82) hin, in der bereits für das Steuerjahr 2013 die Heimkosten der Rekurrenten aufgrund fehlender Behinderung nicht akzeptiert wurden. Gegen die Veranlagungsverfügungen pro 2014 und 2015 erhob C.________ (Vertreter) namens und im Auftrag der Rekurrenten mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 (pro 2014) und vom 20. Dezember 2016 (pro 2015) Einsprachen, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 7. März 2017 abwies.