Dabei wich die Steuerverwaltung u.a. insofern von der Selbstschatzung der Rekurrenten ab, als sie die geltend gemachten behinderungsbedingten Kosten jeweils nicht akzeptierte. Dies mit der Begründung, dass bei einem Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim ohne Pflegestufe bzw. in der Pflegestufe 0 keine Heimkosten als behinderungsbedingte Kosten berücksichtigt würden. Erst die Heimkosten, welche die Pflegestufe 0 überstiegen, seien als Krankheitskosten bzw. ab Pflegestufe 4 als behinderungsbedingte Kosten zu berücksichtigen.