13. Weil die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren nur formell obsiegt und die materiellen Ansprüche der Rekurrentin erstmalig seitens der Steuerverwaltung detailliert abzuklären und festzulegen sein werden, sowie gestützt auf das in E. 12 Ausgeführte, werden Parteikosten von pauschal CHF 500.-- (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: