200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 61 Abs. 4 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12] i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 des Dekrets vom 17. November 1997 über die Gebühren des Verwaltungsgerichts und verwaltungsunabhängiger Verwaltungsjustizbehörden [GebD VJB; BSG 155.261]). Externe Kosten bzw. - 22 - Gutachterkosten sind vorliegend keine entstanden. Die Verfahrenskosten werden gesamthaft auf CHF 2'200.-- festgelegt und im Umfang von CHF 1'200.-- der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.