11. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Steuerverwaltung aufgrund der Akten und Angaben erstmalig detailliert zu prüfen haben wird, ob bzw. welche Kosten genügend belegt und somit zum Abzug zuzulassen sind. Darüber hinausgehend wird sie die geltend gemachten Spesen (von insgesamt CHF 46'891.--) bzw. berufsbedingten Auslagen (von insgesamt CHF 88'857.65) dem Einkommen der Rekurrentin aufzurechnen haben (siehe E. 9). Die Steuerverwaltung wird ihre Würdigung dazu neu nachvollziehbar darzulegen und zu begründen haben.