So oder anders stünde der Rekurrentin maximal der Abzug für ein Arbeitszimmer zu. Ob die entsprechenden Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind (siehe dazu insbesondere auch Art. 9 Abs. 2 BKV; RKE 100.2009.10023 vom 13.8.2010, nicht publiziert), was angesichts des Vernehmens der Rekurrentin, wonach sie das Arbeitszimmer gar nicht selber nutze, zweifelhaft erscheint, wird die Steuerverwaltung zu prüfen haben. Jedenfalls bringt die Rekurrentin auch nicht vor, über keinen Arbeitsplatz bei der Arbeitgeberin zu verfügen.