Die Rekurrentin macht weiter zu berücksichtigende Mietkosten von CHF 5'454.-- für ein Zimmer ihrer 3½-Zimmerwohnung, für welche sie CHF 2'500.-- Mietzins pro Monat bezahlt, geltend (vgl. Schreiben vom 10.4.2017). Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass ein Zimmer der Wohnung als Büroraum diene. Weiter macht die Rekurrentin in diesem Zusammenhang Strom- und Wasserkosten von CHF 168.70 geltend. Nicht ganz klar ist, ob dieses Büro nun ausschliesslich von den Angestellten oder auch von ihr selbst genutzt wird (siehe Schreiben vom 10.4.2017 bzw. Stellungnahme vom 31.7.2017). So oder anders stünde der Rekurrentin maximal der Abzug für ein Arbeitszimmer zu.