Weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus dessen Anhang (vgl. Beilage 4 des Schreibens vom 10.4.2017) oder aus den anderen Akten ergibt sich eine von der persönlichen Leistungserfüllung abweichende Regelung. Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass die D.________ AG vom Zuzug von Hilfspersonen zur Erfüllung von gewissen Aufgaben wusste. Dieser Umstand ist aus Sicht der Steuerrekurskommission jedoch unbehelflich. Es ist nicht erstellt, dass die Teilzeitangestellten tatsächlich gewisse administrative Tätigkeiten (letztlich) für die D.________ AG ausgeführt haben.