Angaben der Rekurrentin (siehe Schreiben vom 10.4.2017) führen die beiden Angestellten administrative Tätigkeiten aber auch Reinigungsarbeiten aus. Die Rekurrentin führt im selben Schreiben denn auch aus, dass von den Personalkosten CHF 12'000.-- als privater Aufwand (Lebenshaltungskosten) für Reinigungsarbeiten steuerlich nicht abgezogen worden seien. In welchem Umfang die Teilzeitangestellten für die Rekurrentin tätig sind und welche Aufgaben durch diese genau ausgeführt werden, ist nicht bekannt. Festzuhalten bleibt, dass es unüblich ist, dass Angestellte selbst noch Personal beschäftigen, das sie bei der Erfüllung ihrer Tätigkeit unterstützt.