10.11Berufskleider Die Rekurrentin macht für Berufskleider Auslagen von CHF 5'603.55 geltend. Kosten für Berufskleider stellen jedoch grundsätzlich private Lebenshaltungskosten dar. Berücksichtigt werden könnten nur Auslagen für spezielle Berufskleidung wie z.B. für Überkleider, Spezialschuhe etc. Auslagen für repräsentative Kleidung sind jedoch nicht abziehbar. Solche Kosten stellen Standeskosten dar, welche eine steuerpflichtige Person vielmehr mit Rücksicht auf ihr Amt, ihre Stellung im Geschäft oder in der Gesellschaft glaubt, auf sich nehmen zu müssen.