- 19 - 10.10Fachliteratur und Zeitschriften Die Rekurrentin beantragt unter diesem Titel, einen Betrag von CHF 3'315.35 als übrige Berufskosten zum Abzug zuzulassen. Als Nachweis hat sie die Beilage 3.16 zum Schreiben vom 10. April 2017 eingereicht. Bei der Durchsicht der Kostenliste fällt auf, dass bei vielen Posten eine Rechnung fehlt, aus der die im Einzelnen bezogenen Zeitschriften und/oder Bücher ersichtlich wären.