Jedoch enthält keine der drei Quittungen den Zweck des Essens, so dass sie den Kriterien der gängigen Bundesrechtsprechung genügen würden. Somit ist auch bezüglich dieser drei Essensquittungen kein Abzug zu berücksichtigen. Festzuhalten ist der Vollständigkeit halber, dass – würde die Steuerverwaltung gewisse Essen als mit der Berufsausübung zusammenhängend anerkennen – dies Auswirkungen auf die Pauschale für auswärtige Verpflegung von CHF 3'200.-- hätte und diese wohl entsprechend der Anzahl der akzeptierten Kundenessen zu kürzen wäre (RKE 100.16.513 vom 12.12.2017, E. 8.2; RKE 100.16.556, E. 3.1, beide nicht publiziert).