- 18 - stattgefunden haben sollen. Selbst bei Aussendienstmitarbeitenden erscheint es wenig glaubhaft, dass Geschäftsessen auf das Wochenende gelegt werden. Die entsprechenden, geltend gemachten Geschäftsessen scheinen der Steuerrekurskommission wenig plausibel. Einzig auf drei Belegen ist ein Kundenname erwähnt (vgl. Quittungen vom 7.9.2014, Restaurant P.________ für CHF 146.30, vom 21.9.2014, Restaurant P.________ von CHF 146.80 und vom 23.10.2014 Hotel Q.________ für CHF 90.--). Jedoch enthält keine der drei Quittungen den Zweck des Essens, so dass sie den Kriterien der gängigen Bundesrechtsprechung genügen würden.