vgl. auch RKE 100.2013.283 vom 17.3.2015, E. 7.3, nicht publiziert). Nach Hinweis auf die besonderen diesbezüglichen Beweiserfordernisse und auf Aufforderung der Steuerrekurskommission hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 13. März 2017 weitere Unterlagen (Beilagen 3.12 und 5) eingereicht. Aus diesen ergibt sich, dass bei verschiedenen Konsumationen (insbesondere, wenn nicht bar bezahlt wurde) die entsprechenden Rechnungsbelege fehlen.