Darüber hinaus macht die Rekurrentin, wie aus der Beilage 3.12 zum Schreiben vom 10. April 2017 hervorgeht, weitere Auslagen für Essen und Getränke geltend. Aus den Akten, insbesondere aus dem entsprechenden Kontoblatt können sowohl Aufwendungen für auswärtige Verpflegung als auch Reisekosten entnommen werden. Ein Total der Kosten für auswärtige Verpflegung geht daraus nicht hervor. Ein solches erschliesst sich auch nicht aus der Gesamtaufstellung aller geltend gemachten Aufwendungen (Beilage 3 zum Schreiben vom 10.4.2017).