Somit ist nicht genügend erstellt, dass die vorerwähnten Auslagen, sofern überhaupt die Steuerperiode 2014 betreffend, letztendlich die Rekurrentin selber getragen hat bzw. tatsächlich auch Berufsauslagen darstellen. Eine genaue Prüfung wird die Steuerverwaltung nun vorzunehmen haben. 10.5 Porti Die Rekurrentin macht Portokosten von CHF 348.80 als selbst getragene, beruflich begründete Auslagen geltend (vgl. Beilage 3.13 zum Schreiben vom 10.4.2017). Weiter ist den Akten nichts zu entnehmen. Ob bzw. in welchem Umfang diese allenfalls in direktem Zusammenhang mit der Berufsausübung der Rekurrentin stehen, wird die Steuerverwaltung abzuklären bzw. zu prüfen haben.