Gerade bei Auslagen, die im Rahmen der Kundenwerbung, -betreuung sowie der Kontaktpflege anfallen, ist der Nachweis, dass diese in direktem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen bzw. berufsmässig begründet sind, von besonderer Bedeutung, da solche Kosten regelmässig im Bereich der privaten Lebenshaltung anfallen (E. 5). Nachdem die Rekurrentin von der Steuerrekurskommission mit Brief vom 13. März 2017 auf die besonderen Beweiserfordernisse hingewiesen worden ist (E. 8), hat sie zusammen mit dem Schreiben vom 10. April 2017 die Beilagen 3.11 und 5.1-5.3 eingereicht.