10.3 Treuhandkosten Weil die Rekurrentin nicht selbständig erwerbend und auch nicht buchführungspflichtig ist, gelten diese Aufwendungen (CHF 7'027.55, vgl. Beilage 3.9 zum Schreiben vom 10.4.2017) jedenfalls als private Lebenshaltungskosten (Art. 39 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 34 Bst. a DBG). 10.4 Werbung Als Werbekosten macht die Rekurrentin einen Gesamtbetrag von CHF 12'931.75 geltend und hat der Steuerrekurskommission u.a. das Kontodetail (6600) als Kostenzusammenstellung eingesandt (vgl. Beilage 3.11 des Schreibens vom 10.4.2017). Diese beinhaltet fast ausschliesslich Aufwendungen für Geschenke (essbare Artikel, Blumen und Karten).