Die Prüfung der Akten zu diesem Punkt hat ergeben, dass die Rekurrentin mit I.________ einen Vertrag abgeschlossen hat, wonach dieser für an die Rekurrentin vermittelte Kunden eine Kommission erhält (vgl. Beilage 3.7 zum Schreiben vom 10.4.2017). Die Rekurrentin hat weiter als Beilage 5.1 zum Schreiben vom 10. April 2017 ein Abbuchungsbeleg im Betrag von CHF 40'000.-- mit Datum vom 1. Oktober 2014 eingereicht. Aus diesem wird ersichtlich, dass die Überweisung wohl an den Vertragspartner, I.________ erfolgt ist, jedoch wird darunter zusätzlich der Vermerk "K.________ Kommission" aufgeführt. Diese Angabe ist insofern widersprüchlich, als nicht die