anerkannt werden. Wie es sich mit den Taxifahrten verhält, wird die Steuerverwaltung abzuklären bzw. aufgrund der Unterlagen zu prüfen haben. Sie wird hierbei zu berücksichtigen haben, an welchen Wochentagen und zu welchen Uhrzeiten die Fahrten unternommen worden sind. Wenn der Weg vom Bahnhof Bern nach C.________ (Wohnort der Rekurrentin) geführt hat (wie z.B. am 9. und 24.6.2014, vgl. Beilage 3.12 zum Schreiben vom 10.4.2017), ist nach Ansicht der Steuerrekurskommission wohl eine private Fahrt zu vermuten.