- 14 - Es darf als allgemein bekannt gelten, dass Mitarbeitende des Aussendienstes zu ihren Kunden reisen und hierfür entsprechende Kosten anfallen. Die Rekurrentin bringt indes nicht vor, dass sie ihre Mandanten mit dem Auto besucht hat. Nebst den Auslagen für das GA macht sie vielmehr auch Taxikosten geltend. Es ist daher davon auszugehen, dass sie die Wegstrecken für Kundenbesuche mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, allenfalls auch noch mit dem Taxi (Reststrecke von einem Bahnhof zu einem Kunden) zurückgelegt hat. Demzufolge können ihr die Kosten für das GA 1. Klasse als im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit entstanden