10.1 Fahrkosten Wie vorstehend dargelegt (E. 5.1.1), können die nötigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten in Abzug gebracht werden. Weil die Rekurrentin nur einige 100 Meter vom Büro der Arbeitgeberin entfernt wohnt und den Weg gemäss Routenplaner in rund vier Minuten zu Fuss bewältigen kann, entstehen ihr für den Arbeitsweg keine notwendigen Kosten. Sie hat entsprechend auch keine solchen in ihrer Steuererklärung deklariert.