Sie hat denn auch nicht dargelegt, inwiefern sie die Spesen von CHF 46'891.-- als rechtsgenüglich nachgewiesen erachtet. Entsprechend ist das Vorgehen der Steuerverwaltung für die Steuerrekurskommission nicht nachvollziehbar und kann nicht überprüft werden. Wie vorstehend erwähnt, hat sich die Steuerverwaltung bis anhin vorwiegend auf die Frage der selbständigen bzw. unselbständigen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin fokussiert. Es rechtfertigt sich folglich, die Akten zur detaillierten Überprüfung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.