- 13 - gemachten Auslagen im vorliegenden Verfahren geändert bzw. den Betrag der geltend gemachten Auslagen erhöht (Bst. H). Die Steuerverwaltung hat sich damit bis anhin nicht (oder zumindest nicht in genügender Tiefe) auseinandergesetzt. Vielmehr hat sich die Steuerverwaltung bis anhin auch nicht zu den von ihr zugelassenen Spesen im Umfang von CHF 46'891.-- bzw. der Verweigerung des Abzugs der geltend gemachten übrigen Berufskosten geäussert. Sie hat denn auch nicht dargelegt, inwiefern sie die Spesen von CHF 46'891.-- als rechtsgenüglich nachgewiesen erachtet.