142 Abs. 4 DBG). Indes ist es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz bzw. der Steuerrekurskommission, grundsätzliche Fragen erstmalig abzuklären, insbesondere dann, wenn diese umfangreiche Beweismassnahmen, Untersuchungen und Abklärungen erfordern. Die Rekurrentin hat erstmalig auf Aufforderung (vgl. Schreiben der Steuerrekurskommission vom 13.3.2017) und im Verfahren vor der Steuerrekurskommission gewisse Angaben und Belege zu den geltend gemachten Auslagen eingereicht. Auch hat sie ihr Begehren bezüglich Höhe der geltend