9.2 Ein Grund für eine Rückweisung ist mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit. Diese ist gegeben, sofern die Steuerrekurskommission selber allzu umfangreiche Beweismassnahmen durchführen müsste (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 3 zu Art. 72 VRPG). Wohl hat die Steuerrekurskommission die gleichen Befugnisse wie die Steuerverwaltung und kann eigene Untersuchungen durchführen (Art. 198 Abs. 2 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG).