Die Steuerverwaltung hat vielmehr die gemäss Lohnausweis (pauschal) ausgewiesenen Spesen von CHF 46'891.-- sowie darüber hinausgehend einen Abzug von CHF 4'000.-- als übrige Berufskosten (Pauschale) akzeptiert (Bst. B), jedoch ohne dies zu begründen. Insbesondere hat sich die Steuerverwaltung bis anhin auch nicht mit dem nun (vor der Steuerrekurskommission) geltend gemachten Gesamtbetrag der Spesen und übrigen Berufskosten von CHF 135'748.65 bzw. nach Abzug der Spesen von CHF 88'857.65 und dazu erstmalig eingereichten Belegen vertieft auseinandergesetzt. Dies wird sie nun, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nachzuholen haben.