Da jedoch bis zum Rekurs- und Beschwerdeverfahren strittig gewesen ist, ob es sich bei der Tätigkeit bei der D.________ AG um eine selbständige oder unselbständige handelt, hat es die Steuerverwaltung versäumt, weitere Abklärungen in Zusammenhang mit den Spesen bzw. berufsbedingten Aufwendungen vorzunehmen. Insbesondere ist die Steuerverwaltung der Frage hinsichtlich genehmigtem Spesenreglement bzw. Spesenvereinbarung der Arbeitgeberin mit der Steuerverwaltung nicht nachgegangen.