9. Die Arbeitgeberin der Rekurrentin verfügt über kein genehmigtes Spesenreglement (vgl. Schreiben vom 10.4.2017). Auch der Lohnausweis des Jahres 2014 weist nicht auf ein solches hin (vgl. pag. 36). Ferner gehen aus den Akten keine Hinweise auf eine mit der Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren festgelegte "Spesenpraxis" hervor. Folglich hätte die Steuerverwaltung den entrichteten Pauschalspesenersatz von CHF 46'891.-- dem Einkommen der Rekurrentin aufrechnen müssen (E. 6.1). Das Fehlen eines genehmigten Spesenreglements hat