Aus dieser Zusammenstellung und den dazu eingereichten Beilagen geht hervor, dass es sich bei den unter dem Titel "übrige Berufskosten" geltend gemachten Auslagen sowohl um Spesen als auch um Berufskosten handelt. Die Rekurrentin hat diese Kosten nicht in Spesen und Berufskosten unterteilt. Um eine richtige Besteuerung zu gewährleisten sind gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts und der Steuerrekurskommission diese beiden Kostenarten jedoch strikt auseinander zu halten (vgl. VGE 100.2014.116 vom 10.6.2016, E. 2.1 und 2.2; VGE 100.2015.91/92 vom 4.12.2015 E. 3.1; VGE 100.2013.366/367 vom 1.9.2015, E. 2.1 und 3.6; RKE 100.2013.283 vom 17.3.2015, E. 6;