8. Da vorliegend nicht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist (E. 4.2), ist die von der Rekurrentin (freiwillig) geführte Buchhaltung (pag. 55-62) weder im Veranlagungs-, noch in einem Rechtsmittelverfahren für die zuständigen Behörden massgebend. Ihr kann lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommen, welcher – im Gegensatz zu einer ordnungsgemäss geführten Buchhaltung – kein erhöhter Wahrheitsgehalt zuzumessen ist.