7. Die geltend gemachten Berufskosten (E. 5) sowie die selbst getragenen Spesen (E. 6) sind von der steuerpflichtigen Person nicht nur zu behaupten, sondern auch rechtsgenügend zu belegen. Dabei hat die steuerpflichtige Person für alle Tatsachen, die für die Gewährung des Abzugs erfüllt sein müssen, Beweis zu erbringen. Dieser Nachweis umfasst bei Spesen und Berufskosten von unselbstständig Erwerbenden die Höhe der Kosten, deren berufsmässige Begründetheit (E. 5) und die Tragung dieser Aufwendungen durch die steuerpflichtige Person bzw., dass der Arbeitgeber diese nicht entschädigt hat.