Typischerweise werden sie mit Angestellten vereinbart, denen gehäuft im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Auslagen für Repräsentation sowie Akquisition und Pflege von Kundenbeziehungen erwachsen. Pauschale Spesenvergütungen müssen in etwa den effektiven Auslagen entsprechen und werden deshalb auf der Basis von Erfahrungswerten festgelegt. Solche pauschalen Spesenvergütungen werden steuerlich nur dann als Auslagenersatz anerkannt – und nicht als Einkommensbestandteil behandelt –, wenn sie auf einem genehmigten Spesenreglement bzw. einer Vereinbarung mit der Steuerverwaltung beruhen oder nachgewiesenermassen beruflich begründet sind (vgl. BGer 2C_214/2014 vom 7.8.2014, E. 3.2.3).